Zu einer guten und fairen Rechtsberatung gehört Kostentransparenz. Wir klären Sie daher frühzeitig über die voraussichtlich anfallenden Anwaltskosten auf.
Nicht selten kommt es vor der eigentlichen Mandatserteilung zu einem telefonischen Erstkontakt. Dafür fallen in der Regel keine Gebühren an.
Wenn nichts anderes mit dem Mandanten vereinbart wurde, gilt für die Abrechnung der anwaltlichen Tätigkeiten das Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG). Bestimmte Tätigkeiten lösen bestimmte Gebührentatbestände aus, für die Höhe der Gebühren ist der sogenannte Gegenstandswert maßgeblich. Auf Wunsch erstellen wir Ihnen Beispielsrechnungen zu den voraussichtlich anfallenden Kosten.
Grundsätzlich besteht auch die Möglichkeit, eine Honorarvereinbarung mit dem Mandanten zu schließen, die von den gesetzlichen Gebühren abweicht. Dies bietet sich immer dann an, wenn die gesetzliche Vergütung aufgrund bestimmter Umstände unangemessen hoch oder auch niedrig wäre.
Möglich ist beispielsweise die Vereinbarung eines Pauschalhonorars oder eines Stundenhonorars. Eine Unterschreitung der gesetzlichen Gebühren ist jedoch nur im Rahmen der außergerichtlichen Vertretung und unter besonderen Voraussetzungen möglich.
Wenn Sie rechtsschutzversichert sind prüfen wir für Sie, ob für Arbeitsrechtsmandate Versicherungsschutz besteht. Ist dies der Fall, so kümmern wir uns um die Deckungszusage und übernehmen die gesamte Korrespondenz mit dem Versicherer.
Achtung: im Arbeitsgerichtsverfahren erster Instanz trägt jede Partei ihre Kosten grundsätzlich selbst, und zwar unabhängig vom Ausgang des Verfahrens. Gerade bei einem Kündigungsschutzverfahren können daher erhebliche Verfahrenskosten auf die Betroffenen zukommen. Umso wichtiger ist es daher, eine Rechtsschutzversicherung für das Arbeitsrecht abzuschließen.
Wir prüfen für Sie, ob ein Anspruch auf Prozesskostenhilfe besteht. Sofern Sie bedürftig sind und die Rechtsverfolgung Aussicht auf Erfolg hat, übernimmt der Staat Ihre Anwaltskosten sowie die Gerichtskosten. Die Bewilligung der Prozesskostenhilfe erfolgt je nach Einkommens- und Vermögenssituation mit oder ohne Ratenzahlungsverpflichtung. Vor allem in Kündigungsschutzprozessen ist die Prozesskostenhilfe oft eine erhebliche Erleichterung für die Mandanten.
Haben Sie weitere Fragen zur anwaltlichen Abrechnung? Rufen Sie uns an, wir informieren Sie gerne: 040 85 50 36 90
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