Ein Mann nahm sich aus einem defekten Automaten in der fremdverpachteten Kantine des Unternehmens, bei dem er angestellt war, ein Brötchen und bezahlte dafür nicht. Eine Sicherheitskamera zeichnete die Straftat auf, woraufhin der Arbeitgeber dem Mann fristlos kündigte.
Der Arbeitnehmer klagte gegen das Unternehmen, das Arbeitsgericht Frankfurt am Main gab ihm Recht (Urteil vom 25.03.2013; Aktenzeichen: 7 Ca 418/12). So schädige das Verhalten des Mannes nicht direkt seinen Arbeitgeber, sondern lediglich den Kantinenbetreiber. Die lediglich mittelbare Schädigung des Unternehmens könne jedoch nicht die fristlose Kündigung rechtfertigen.
Das Gericht erklärte sowohl die fristlose als auch die hilfsweise ordentliche Kündigung für unwirksam. Eine Abmahnung wäre hier wohl die angemessene Reaktion des Arbeitgebers gewesen.
Rechtsanwalt Nils von Bergner
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