Ein 11jähriges Kind, das bei Dunkelheit zwischen parkenden Autos auf die Straße läuft, obwohl es das herannahende Auto gesehen hat, muss alleine für den entstandenen Schaden haften (9. Januar 2013; Az.: 10 U 22/12).
In dem entschiedenen Fall wollte das Mädchen die Straße überqueren, um zu seinen Freunden auf der anderen Straßenseite zu gelangen. Obwohl es das mit angemessener Geschwindigkeit heranfahrende Auto erkannte, dachte sie, dass sie es schaffen würde und lief auf die Straße.
Das OLG Naumburg ließ in seiner Entscheidung über die Haftungsverteilung zwischen den Unfallbeteiligten die Betriebsgefahr von Kraftfahrzeugen aufgrund des massiven Fehlverhaltens des Kindes komplett entfallen. Das Mädchen müsse allein haften, da es aufgrund ihrer Persönlichkeit und ihrer Reife bereits die Fähigkeit habe, die Gefahr eines heranfahrenden Autos richtig einschätzen zu können. Sie hätte ihr unvernünftiges Handeln also durchaus erkennen und es vermeiden können.
Schließlich habe die Autofahrerin das Mädchen nicht sehen können und mit ihrem Auftauchen auch nicht rechnen müssen. Auch ihre Geschwindigkeit sei angemessen gewesen.
Rechtsanwalt Nils von Bergner
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